Satzung 12-Kampf  Lübeck

Präambel


Wir – die 12-Kämpfer Lübecks – geben uns diese durchaus ernst gemeinte Satzung und schwören, dass wir in einem beispiellosem Miteinander, Füreinander und insbesondere Gegeneinander, voller Leidenschaft und feuriger Inbrunst und in Verantwortung der Vorbildfunktion vor unseren Kindern, unsere gebrechlichen Körper und müden Geister schinden werden, um uns ehrenwert und tugendhaft in fairen Wettkämpfen zu messen.

Hoffnung und dem Bestreben sind es, mit jugendhaften Antrieb und Geschick, Körper und Gegner zu besiegen, um denjenigen küren zu dürfen, der das Unmögliche möglich gemacht hat die Besseren zu schlagen und das Alter zu überwinden.

In diesem Sinne gibt sich der 12-Kampf-Lübeck folgenden Wahlspruch:

"Solange ich atme, greife ich an!" [Bernard Hinault]

Vom Willen beseelt, den 12-Kampf zu verbreiten werden wir mit dem Gründungstag vom 09.09.09 die Verbundenheit zwischen den Lübecker 12-Kämpfern und den 12-Kampf Teams weltweit fördern und dazu beitragen, dass der Spaß an Sport und Spiel stets im Vordergrund steht.

§ 1 [Die 12-Kampf-Saison]

(1) Die Disziplinen einer Saison, werden an einem vom Vorstand festgelegten Termin, in einer Versammlung der Mitglieder des 12-Kampfs-Lübeck (Jahresversammlung) festgelegt. Vorschläge der einzelnen Mitglieder dürfen dabei von den anderen Mitgliedern bewusst kritisiert und lächerlich gemacht werden.
(2) Eine 12-Kampf-Saison besteht aus 12 Disziplinen, die an festgelegten Tagen ausgetragen werden (die Wettkampftage). Die Wettkampftage werden in der Jahresversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. In besonderen Ausnahmefällen können die Disziplinen abweichend von Satz 1 an einem anderen Tag ausgetragen werden (der Besondere Ausnahmenfall). Ein Besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn
1. ein gemeinsamer Wettkampf zwischen den verschiedenen 12-Kampf-Teams in Deutschland eine terminliche Abweichung erfordert;
2. eine Disziplin mit einem gemeinsamen Ausflug verbunden werden soll und eine neue Abstimmung des Wettkampftages erforderlich macht; oder
3. eine bestimmte Disziplin die Beteiligung eines außenstehenden Veranstalters erfordert.

Soll von dieser Ausnahmevorschrift Gebrauch gemacht werden, muss der abweichende Termin mindestens einen Monat vor dem Wettkampftag allen Mitgliedern des 12-Kampf-Lübeck in dem in Abs. 1 festgelegten Wege bekannt gemacht werden.

§ 2 [Die Disziplinen]

(1) Die in der Versammlung nach § 1 Abs. 1 festgelegten Disziplinen sollen sowohl aus den klassischen, sportlich anspruchsvollen Wettkämpfen (sportliche Disziplinen) als auch aus solchen bestehen, bei denen der Geist oder der Spaß im Vordergrund steht.
(2) Die Summe aus sportlichen Disziplinen und Disziplinen, bei denen die geistige Leistung im Vordergrund steht, muss jedoch mindestens der Anzahl der Spaß-Disziplinen entsprechen.
(3) Zu der Auswahl der konkreten Disziplinen können alle aktuellen 12-Kämpfer Vorschläge unterbreiten. Jeder 12-Kämpfer kann daraufhin 12 Stimmen auf die vorgeschlagenen Disziplinen verteilen. Diejenigen Disziplinen, die unter Beachtung von Abs. 2 die meisten Stimmen erhalten, werden in der darauf folgenden Saison ausgetragen.
(4) 12 Mitglieder, vornehmlich diejenigen, die keine anderweitigen Aufgaben wahrzunehmen haben, sollen sich zur Organisation einer Disziplin bereit erklären.
(5) Dem Ausrichter obliegt Fest- und Auslegung der Wettkampfregeln. Er möge sicherstellen, dass die Regeln
* (wie auch Ort und Uhrzeit) zwei Wochen vor dem Wettkampf jedem Kämpfer zugänglich sind.
* es der Mehrheit der Kämpfer erlauben, in dem stattfindenden Wettkampf den Charakter zu erkennen, den sie ursprünglich bei der Festlegung der Saisonevents wohl gewählt haben.

(6) Ist ein Event einmal gewählt, darf es sich erst nach drei Jahren wiederholen. D.h. die nächsten beiden Jahr kann es weder vorgeschlagen noch gewählt werden.

§ 3 [Die Punktevergabe]

(1) Für die Platzierungen bei den einzelnen Wettkämpfen werden folgende Punkte vergeben:
Platz 1:                     20 Punkte
Platz 2:                     18 Punkte
Platz 3:                     16 Punkte
Platz 4:                     14 Punkte
Platz 5:                     13 Punkte
Platz 6:                     12 Punkte
Platz 7.:                    11 Punkte
Platz 8:                     10 Punkte
Platz 9:                       9 Punkte
Platz 10:                     8 Punkte
Platz 11:                     7 Punkte
Platz 12:                     6 Punkte
Platz 13:                     5 Punkte
Platz 14:                     4 Punkte
Platz 15:                     3 Punkte
Platz 16:                     2 Punkte
Platz 17:                     1 Punkt  

(2) Am Ende einer jeden Saison, wird jeder 12-Kämpfer, seine drei schlechtesten Ergebnisse streichen (Streichergebnisse).

(3) Liegt am Ende der Saison Punktegleichstand vor, so entscheidet die Anzahl der Wettkampfsiege im folgenden die Anzahl der erzielten Zweit-, bzw. Drittplatzierungen. Letztere aber nachrangig. Darüber hinaus soll keine Unterscheidung erfolgen.

(4) Wer sich während eines Events verletzt, wird mit den bis zur Verletzung erbrachten Leistungen gewertet. Demnach erreicht der Betroffene also mindestens den letzten Platz. Das gilt auch für die Wettkampfvorbereitung wie Aufwärmen, Umziehen, etc. vor Ort und zur Wettkampfzeit.

§ 4 [Trophäe und Belobigung]

(1) Der Sieger eines jeden Wettkampfes erhält eine Belobigung aller Teilnehmer und bis zur nächsten Disziplin die Trophäe für den Gesamtsieg (der Pokal).
(2) Derjenige 12-Kämpfer, der am Ende einer jeweiligen 12-Kampf-Saison nach Abzug von drei Streichergebnissen, die meisten Punkte erzielt hat, erhält eine Ehrenmedaille (der Stern auf dem Trikot) und seinen Namen als Gravur am Sockel des Pokals.

§ 5 [Die Mitglieder]

(1) Der 12-Kampf-Lübeck besteht ausnahmslos aus männlichen Teilnehmern. Sollte eine Mehrheit der Jahresversammlung Zweifel am Geschlecht des 12-Kämpfers haben, ist ein ärztliches Attest beizubringen. Das schließt die Zweifelnden mit ein.
(2) Ein Interessent kann in den 12-Kampf- Lübeck aufgenommen werden, sofern nicht mehr als zwei der aktuellen 12-Kampf-Mitglieder der Aufnahme des Interessenten widersprechen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften dieser Satzung oder gegen den Geist des 12-Kampfes möglich und bedarf einer ¾ Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens ½ der Mitgliederzahl. Eine nachgewiesene Tätigkeit in einer Mädchen-Sportart (z.B. Ballett) führt zu einem automatischen Ausschluss aus dem 12-Kampf-Lübeck. Einzelne Mitglieder können, durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung, beim vorliegen folgender weiterer Tatbestände ausgeschlossen werden: Das Mitglied
1. konsumiert regelmäßig Baileys oder Genever,
2. hat alle Folgen von "Sex in the City", "Desperate Housewives" gesehen und aufgezeichnet.
3. vergisst sich komplett bei der Unterhosenwerbung von BOSS.
(4) Die Mitglieder des 12-Kampf-Lübeck sind sich bewusst, dass sich ein jeder für den 12-Kampf-Lübeck zu engagieren und alles zu unterlassen hat, das dem 12-Kampf-Lübeck schadet. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus dieser Satzung oder aus Handlungen der Organe des 12-Kampf-Lübeck ergeben.
(5) Die Mitglieder tragen zu jedem Wettkampf das 12-Kampf-Lübeck-Trikot. Der Gesamtführende einer Saison, trägt das rote Trikot des Tabellenführers.
(6) Die Mitglieder haben zu jeder Disziplin und zum angesetzten Zeitpunkt zu erscheinen.
(7) Erscheint ein Mitglied, welches über die volle Saison angemeldet ist zu 6 und weniger Wettkämpfen ist es durch den Vorstand auf sein ernsthaftes Interesse anzusprechen. Im folgenden Jahr ist der Kämpfer nur noch als „Gast“ startberechtigt.

§ 6 [Die Organe]

(1) Der 12-Kampf-Lübeck unterhält folgende Organe:
1. Einen Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Vertreter. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen und handhabt die Ordnung. Darüber hinaus sorgt er dafür, dass die Mitglieder und die anderen Organe des 12-Kampf-Lübeck ihren Pflichten nachkommen. Hierzu kann er Auskunft von allen Mitgliedern und Organen des 12-Kampf-Lübeck zu allen den 12-Kampf-Lübeck betreffenden Dinge verlangen. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Pflichten gehindert, handelt für ihn Vertreter.

2. Einen Finanzausschuss
Der Finanzausschuss besteht aus einem Kassenwart und einem Vertreter. Der Kassenwart ist für die Finanzen des 12-Kampf-Lübeck verantwortlich. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder ihren Pflichten nach § 7 nachkommen und an den jeweiligen Wettkampftagen die finanzielle Ausstattung gesichert ist. Es steht in seinem Ermessen, die Ausgaben an Wettkampftagen und Versammlungen zu limitieren. Dieses Recht hat er in Anbetracht der finanziellen Situation des 12-Kampf-Lübeck und der zukünftigen Ausgaben auszuüben. Der Kassenwart ist auch für die Beachtung des Strafkatalogs nach § 9 zuständig. Ist der Kassenwart an der Ausübung seiner Pflichten gehindert, handelt für ihn sein Vertreter.

3. Einen Webmaster
Der Webmaster erstellt, pflegt, überwacht und fördert die Internetpräsenz.

4. Der Scoreboarder
Der Scoreboarder hat an Wettkampftagen die Punktevergabe feierlich bekannt zu geben und das Ergebnis der einzelnen Disziplinen spätestens 24 Stunden nach Ablauf der jeweiligen Disziplin an den Webmaster weiterzuleiten. Der Scoreboarder übernimmt die Funktion eines Oberschiedsrichters. Sollte der Scoreboarder selbst in eine strittige Situation als Teilnehmer involviert sein, übernehmen die Anwesenden die Funktion des Schiedsgerichts.

(2) Die Organe und deren Vertreter werden in der Jahresversammlung oder in einer außerordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die außerordentlichen Versammlungen müssen mindestens einen Monat im Voraus in dem nach § 1 Abs. 2 genannten Wege bekannt gemacht werden. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Versammlung ist an den Vorsitzenden zu richten, der diesen bekannt macht.

§ 7 [Finanzielle Ausstattung]

(1) Der 12-Kampf-Lübeck finanziert sich zuvörderst aus den Beitragszahlungen der Mitglieder. Der Beitrag entsteht durch die Mitgliedschaft, nicht durch die Teilnahme am Event. Er ist unaufgefordert und im Voraus an den Finanzausschuss zu entrichten.
(2) Der Betrag wird in der Jahresversammlung oder in einer außerordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.
(3) Mit offizieller Austrittserklärung erlischt die Beitragspflicht mit Beginn des folgenden Monats.

§ 8 [Abstimmungen]

(1) An Abstimmungen haben sich alle bei den Versammlungen anwesenden Mitglieder zu beteiligen.
(2) Stimmenenthaltungen sind untersagt.
(3) Stimmen können im Falle der Abwesenheit auch per Internet oder durch Vertreter abgegeben werden.

§ 9 [Strafkatalog]

(1) Die Kämpfer sollen nicht sanktioniert werden.
(2) Zu spätes erscheinen ist hinderlich und verpönt. Die Gemeinschaft wird solches Verhalten spontan und situativ-willkürlich regeln.

§ 10 (Gästezulassung)

Durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit kann bestimmt werden, dass ehemalige Mitglieder des 12-Kampf Lübeck für einzelne Disziplinen als Gastsportler zugelassen werden. Eine Punktevergabe nach § 3 findet für diese in einem solchen Fall nicht statt.

§ 11 [Änderung und Geltungsdauer dieser Satzung]

Für eine Änderung einzelner Vorschriften dieser Satzung bedarf es der ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch ½ der Mitgliederzahl. Eine Änderung der Präambel ist unzulässig. Diese Satzung verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an den dem sich der 12-Kampf-Lübeck eine neue Satzung gibt oder der 12-Kampf-Lübeck aufgelöst wird.


Breadcrumbs